Expertise
Die Expertise von Frau Rechtsanwältin Grüger beruht auf langjähriger rechtsanwaltlicher Praxiserfahrung, fachlicher Kompetenz als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz sowie wissenschaftlicher Autorentätigkeit.
Berufliche Expertise
- Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
- Mehr als 24 Jahre rechtsanwaltliche Praxiserfahrung im gewerblichen Rechtsschutz
- bereits in Assessorausbildung Spezialisierung auf Wettbewerbs-, Marken- und Designrecht (31. Zivilkammer, Köln; Rechtsanwälte Oppenhoff & Rädler, Köln)


- während der Ausbildung internationale Erfahrung durch Stationen in London und Brüssel (Eversheds Solicitors) sowie New York (Deloitte & Touche USA LLP Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)
Wissenschaftliche Expertise
- Autorin im Kommentar Kur / v. Bomhard / Albrecht MarkenG – UMV Markengesetz, Verordnung über die Unionsmarke (Printausgabe und vierteljährlich aktualisiertem Online-Kommentar)
Fachstimmen zum Kommentar:
„(…) Fazit: Der ,,Kur/v. Bomhard/Albrecht“ ist der europäischste und derzeit auch aktuellste deutsche Markenrechts-kommentar. Er bietet das deutsche und das Unionsmarkenrecht aus einer Hand, und die Autoren erläutern auch die Vorschriften des deutschen Markenrechts im Lichte der unionsrechtlichen Rechtsprechung. Dem Praktiker bietet der Kommentar eine sichere Orientierung im Dschungel der deutschen und europäischen Kasuistik, der Wissenschaftler findet in einigen Teilen brillante Analysen vor allem der EuGH-Rechtsprechung. Der Kommentar hat sich in kurzer Zeit den Rang eines Standardwerkes verdient.“
Prof. Dr. Ansgar Ohly, München, in: GRUR 12/2017, zur 1. Auflage 2016
„(…) Das in seiner Konzeption der zweijährlich erscheinenden Printausgabe, seiner ständig aktualisierten Onlineversion sowie als Double Feature zweier Kommentare zum Deutschen Markenrecht und Unionsmarkenrecht einzigartige Werk überzeugt durch die geballte Kompetenz seiner vielen Autoren aus allen Bereichen des Markenrechts.“
Dr. Senta Bingener, Regierungsdirektorin, München, in: GRUR 3/2021, zur 3. Auflage 2020

„(…) Der erstklassige Kommentar zum deutschen und europäischen Markenrecht zeichnet sich durch einen hohen Praxisbezug bei wissenschaftlicher Durchdringung des für das Wirtschaftsrecht sehr wichtigen Markenrechts aus.“
in: juralit.de 06.10.2020, zur 3. Auflage 2020Prof. Dr. Ansgar Ohly, München, in: GRUR 12/2017, zur 1. Auflage 2016
Zitiert in BGH-Rechtsprechung (Auswahl):
BGH, Beschl. v. 6.6.2019 – I ZR 212/17
EuGH-Vorlage zur Berechnung der fünfjährigen Nichtbenutzungsfrist bei Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke – „Bewässerungsspritze“
Rn. 13 „…Nach Art. 129 II UMV wenden die Unionsmarkengerichte in allen Markenfragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, das geltende nationale Recht an. Gegenstand beider letztgenannter Vorschriften ist das von den Verordnungen nicht geregelte materielle Markenrecht (vgl. Eisenführ/Overhage in Eisenführ/Schennen, UMV, 5. Aufl., Art. 101 Rn. 5; BeckOK Markenrecht/Grüger, 17. Ed. [Std.: 1.4.2019], Art. 129 UMV Rn. 7).“
BGH, Beschl. v. 11.10.2017 – I ZB 96/16
Reichweite eines Unterlassungstitels – „Produkte zur Wundversorgung“
„Rn 43 …Da die Gemeinschaftsmarkenverordnung keine abschließenden Regelungen zur inhaltlichen Reichweite eines Verbotsausspruchs enthält, ist hierauf nach Art. 101 II GMV das mitgliedstaatliche Recht anwendbar (BeckOK Markenrecht/Grüger, 10. Ed. 1.6.2017, Art. 102 GMV Rn. 17). Aus beidem folgt, dass im Sinne einer bloßen Mindestharmonisierung mitgliedstaatliche Gerichte nicht gehindert sind, auf der Grundlage ihres nationalen Rechts an eine Verletzung einer Gemeinschaftsmarke weitergehende Sanktionen als in der Gemeinschaftsmarkenverordnung vorgesehen zu knüpfen (BeckOK Markenrecht/Grüger, Art. 102 GMV Rn. 19).
BGH, Urt. v. 12.1.2017 – I ZR 253/14
Unlauterer Vertrieb von Bot-Programmen für Online-Spiele – „World of Warcraft II“
Rn. 104 a) Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen die Verpflichtungen zum Ersatz des durch Verletzungshandlungen entstandenen Schadens sowie zur Erteilung von Auskünften über diese Handlungen zwecks Bestimmung des Schadens keine Sanktionen iSv Art. 89 VO (EG) Nr. 6/2002 dar (vgl. EuGH, GRUR 2014, 368 Rn. 53 = WRP 2014, 821 – Gautzsch Großhandel/MBM Joseph Duna). Entsprechendes gilt für Sanktionen iSv Art. 102 GMV und Art. 102 UMV (vgl. BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 68 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BeckOK UMV/Müller, 3. Ed. [Std.: 25.8.2016], Art. 101 Rn. 10; BeckOK MarkenR/Grüger, 8. Ed. [Std.: 1.10.2016], Art. 101 UMV Rn. 11).
Zitiert in Literatur (Auswahl):
Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage 2018
Rn. 70, Fn. 30: „Art. 10/11 EnfRL unterscheidet zwischen Unterlassung und Rückruf; jedenfalls bei Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern dürfte der Umfang des Unterlassungsanspruchs unionsrechtlich zu bestimmen sein; nach BeckOK/Grüger gehört der Rückrufanspruch zu den sonstigen Maßnahmen nach Art. 130 Abs. 2 UMV, für die Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO anwendbar ist. Vgl. auch BGH vorige Fn.“
Rn. 759, Fn. 68: „OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 397 = MarkenR 2017, 368; BeckOK/Grüger Art. 132 Rn. 53 ff.“
Pohlmann, Das Recht der Unionsmarke, 2. Auflage 2018
2. Kapitel. Erwerb und Durchsetzung der Unionsmarke
Rn. 124, Fn. 106: „→ § 17 Rn. 176 ff. Vgl. Kur/Grüger, UMV, Art. 100 Rn. 13 ff. zu den Auswirkungen der Umwandlung auf das Verletzungsverfahren.“
Stellungnahme der GRUR in dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 396/18
betreffend den Beschluss des BGH vom 11.10.2018 – I ZB 96/16 – Produkte zur Wundversorgung (GRUR 2019, 1278)
Rn. 15: „Von diesem Grundsatz abgesehen bestehen allerdings im Hinblick auf die inhaltliche Reichweite von Art. 130 II UMV gewisse Unklarheiten. Sollte es auf die Interpretation dieser Vorschrift ankommen, wäre bereits aus diesem Grund eine Vorlage an den EuGH angezeigt. Dies wird in sämtlichen Kommentaren zu Art. 130 II UMV zum Ausdruck gebracht (S. Eisenführ/Schennen, Unionsmarkenverordnung, 5. Aufl. 2017, Art. 102 Rn. 2; BeckOK UMV/Grüger, 18. Ed. 1.7.2019, Art. 130 Rn. 15: „muss durch die Rechtsprechung geklärt werden“…“
von Mühlendahl: Benutzung und Benutzungszwang – Berechnung der Schonfristen im europäischen und deutschen Markenrecht – GRUR 2019, 25
„…Bei der Anpassung des § 22 MarkenG an die Vorgaben der Richtlinie ist es – leider – unterblieben, auch in Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr auf die Bekanntmachung der Eintragung der jüngeren Marke, sondern wie bei den anderen Bestimmungen in den Nrn. 1 und 3 ebenfalls auf den Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Priorität der jüngeren Marke abzustellen (Fn 23).
Fn. 23: In der Kommentierung wird – noch zum MaMoG-Entwurf – von einem „redaktionellen Versehen“ gesprochen, BeckOK MarkenR/Grüger, 15. Ed. 1.10.2018, § 22 MarkenG Rn. 33.
Für die Frage der Beweislast gilt für § 22 MarkenG dasselbe wie für Art. 16 UMV (Fn 24).
Fn. 24: Zur Beweislast im deutschen Recht s. ausf. BeckOK MarkenR/Grüger (o. Fn. 23), § 22 MarkenG Rn. 28–31.“

- Autorin von Fachaufsätzen in renommierten Fachzeitschriften (GRUR-Prax, GRUR, MarkenR)
- Autorin von Urteilsbesprechungen (EuGH, BGH, EuG, deutsche Instanzgerichte) in renommierter Fachzeitschrift (GRUR-Prax)